Ortsgruppe Mettmann
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IV. Schlussbestimmungen
§13 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmausübungsberechtigten erforderlich; er bedarf der Zustimmung des Landesverbandsvorstands des Landesverbands Nordrhein.
- Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Tagung bekanntgegeben werden. Die Antragsfrist beträgt drei Monate.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht, Finanzamt, dem Bezirk, vom Landesverband oder vom Präsidium der DLRG für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Die Mitglieder der Ortsgruppe sind über diese vorgenommenen Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren.
§14 Auflösung der Ortsgruppe
- Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Tagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmausübungsberechtigten beschlossen werden.
- Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen an die übergeordnete Gliederung der DLRG, ersatzweise an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§15 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung ist am 12.06.1989 auf der Ortsgruppentagung in Mettmann beschlossen und in der Vorstandssitzung am 26.03.1990 geändert worden. Die Genehmigung des Landesverbands erfolgte am 20.07.1990. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mettmann erfolgte am 01.06.1990 unter Registernummer VR 679.
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